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Wissen · Freizeichnung

Digitale Freizeichnung in der Steuerkanzlei

Welche Signaturstufe die eIDAS-Verordnung für welchen Fall verlangt, wo die fortgeschrittene Signatur genügt und wo Papier weiterhin Pflicht bleibt.

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Digitale Freizeichnung bezeichnet die elektronische Freigabe von Dokumenten durch den Mandanten einer Steuerkanzlei. Jahresabschluss, Steuererklärung oder Beratungsvertrag werden im Browser geprüft und mit einer elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung bestätigt, statt ausgedruckt, unterschrieben und zurückgeschickt zu werden.

Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Rechtsgrundlage
EES, FES, QES
Signaturstufen
FES
Im Kanzleialltag meist ausreichend
Sidney Nik, LL.M.

Von Sidney Nik, LL.M. · Steuerberater, Co-Founder der docunest GmbH

Steuerberater und Co-Founder von docunest. Schreibt über die berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen des Kanzleialltags.

Fachlich geprüft von Baktash Hossainzadeh, Co-Founder und Geschäftsführer.

Veröffentlicht am 17.08.2026 · Zuletzt aktualisiert am 18.08.2026

Was bedeutet Freizeichnung im Steuerberatungskontext?

Freizeichnung ist der Vorgang, mit dem ein Mandant ein von der Kanzlei erstelltes Dokument prüft und freigibt. Klassisch geschieht das per Unterschrift auf Papier: Die Kanzlei druckt den Jahresabschluss, schickt ihn per Post, der Mandant unterschreibt und sendet zurück. Die digitale Freizeichnung ersetzt diesen Umlauf durch eine elektronische Signatur, die derselben Beweisfunktion dient.

Der Begriff ist enger als „digitale Unterschrift“. Er beschreibt nicht irgendeine Signatur, sondern den konkreten Freigabeschritt zwischen Kanzlei und Mandant, an dessen Ende feststeht: Der Mandant kennt den Inhalt und trägt ihn mit.

Welche drei Signaturstufen kennt die eIDAS-Verordnung?

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, kurz eIDAS, gilt seit dem 1. Juli 2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und unterscheidet drei Stufen:

  • Einfache elektronische Signatur (EES), Art. 3 Nr. 10: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt sind und zum Unterzeichnen verwendet werden. Darunter fällt bereits die eingescannte Unterschrift. Beweiskraft: gering, aber nach Art. 25 Abs. 1 nicht allein wegen der elektronischen Form unwirksam.
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), Art. 3 Nr. 11 mit den Anforderungen aus Art. 26: eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht dessen Identifizierung, wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle hat, und ist so mit dem Dokument verbunden, dass nachträgliche Änderungen erkennbar werden.
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES), Art. 3 Nr. 12: eine FES, die zusätzlich auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer qualifizierten Signaturerstellungs­einheit erzeugt wurde. Nur sie ist nach Art. 25 Abs. 2 der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.

Praktisch relevant ist der Unterschied vor allem beim Aufwand: Die QES setzt eine vorherige Identitätsprüfung des Unterzeichners voraus, etwa per Video-Ident oder Personalausweis. Die FES kommt ohne diesen Schritt aus, weshalb Mandanten sie ohne Vorbereitung nutzen können.

Welche Signaturstufe braucht die Kanzlei in der Praxis?

Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Schreibt ein Gesetz für das Dokument die Schriftform vor? Nur dann ist die QES nötig, weil allein sie nach § 126a BGB die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzen kann. Für alles andere genügt die fortgeschrittene Signatur.

Der Großteil der Kanzleipost fällt in die zweite Kategorie. Der Steuerberatungsvertrag ist formfrei. Die Freigabe einer Steuererklärung vor der Übermittlung an das Finanzamt ist es ebenfalls, die Übermittlung selbst läuft über ELSTER und damit ohnehin elektronisch. Auch die Freigabe eines Jahresabschlusses durch den Mandanten unterliegt keiner gesetzlichen Schriftform. Die gesetzliche Unterzeichnungspflicht des Kaufmanns nach § 245 HGB betrifft den Kaufmann selbst und ist ein separater Vorgang.

Umgekehrt gibt es Dokumente, bei denen auch die QES nicht hilft, weil das Gesetz die elektronische Form ausdrücklich ausschließt. Das bekannteste Beispiel ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB. Wer in der Lohnabteilung Kündigungen aufsetzt, braucht dafür weiterhin Papier.

Wie läuft eine digitale Freizeichnung praktisch ab?

In docunest lädt die Kanzlei das fertige PDF hoch, setzt die Signaturfelder an die vorgesehenen Stellen und wählt die Empfänger. Bei mehreren Unterzeichnern lässt sich die Reihenfolge festlegen, etwa wenn erst der Geschäftsführer und dann der Prokurist zeichnen soll.

Der Mandant erhält eine E-Mail mit einem Link, öffnet das Dokument im Browser, liest es und bestätigt die Signaturfelder. Es braucht keine App-Installation, kein Benutzerkonto und keinen Kartenleser. Optional lässt sich der Zugang zusätzlich mit einem Passwort oder einer SMS-PIN absichern.

Nach Abschluss legt docunest das signierte PDF zusammen mit dem Signaturprotokoll ab. Die Kanzlei sieht in der Übersicht, welche Vorgänge offen sind, und kann Erinnerungen automatisch versenden lassen. Nach eigenen Auswertungen liegt die durchschnittliche Laufzeit vom Versand bis zur Signatur bei unter fünf Minuten, wo der Postweg mehrere Tage braucht.

Was ist bei Aufbewahrung und GoBD zu beachten?

Für freigezeichnete Dokumente gelten die üblichen Fristen: Nach § 147 AO sind Jahresabschlüsse und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren, andere geschäftliche Unterlagen sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist.

Wichtig ist die Form der Aufbewahrung. Die GoBD verlangen, dass elektronische Dokumente über die gesamte Frist unverändert und lesbar bleiben. Ein signiertes PDF auszudrucken und das Papier abzuheften genügt nicht, weil der Ausdruck die Signatur und das Protokoll nicht mitführt. Die elektronische Fassung ist das Original und muss als solche archiviert werden, einschließlich des Audit-Trails.

Worin unterscheidet sich Freizeichnung von einem Dokumentenversand?

Ein Dokumentenversand transportiert eine Datei sicher von A nach B und protokolliert den Abruf. Die Freizeichnung geht einen Schritt weiter: Sie erzeugt eine rechtlich verwertbare Willenserklärung des Empfängers. Wer nur Unterlagen zustellen will, braucht keine Signatur, sondern einen sicheren Dateiaustausch. Wer eine Freigabe dokumentieren muss, braucht die Signatur.

In der Praxis laufen beide Wege nebeneinander, oft im selben Vorgang: Die Kanzlei stellt den Jahresabschluss über das Mandantenportal bereit und lässt die Freigabeseite separat freizeichnen.

Quellen und Rechtsstand

  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), insbesondere Art. 3 Nr. 10 bis 12, Art. 25, Art. 26
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 126 (Schriftform), § 126a (elektronische Form), § 623 (Schriftform bei Kündigung)
  • Abgabenordnung, § 147 (Aufbewahrungsfristen)
  • GoBD, BMF-Schreiben zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen in elektronischer Form
  • Angaben zu Laufzeiten stammen aus eigenen Auswertungen von docunest

Stand: August 2026

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur digitalen Freizeichnung

Die Fragen, die Kanzleien vor der Umstellung am häufigsten stellen.

Ist eine digitale Unterschrift bei der Steuererklärung rechtsgültig?
Ja. Für die Freigabe einer Steuererklärung durch den Mandanten schreibt das Gesetz keine Schriftform vor, die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt ohnehin elektronisch über ELSTER. Die Freizeichnung dokumentiert, dass der Mandant die Erklärung vor der Übermittlung geprüft und freigegeben hat. Dafür genügt in der Regel die fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 26 eIDAS.
Welche Signaturstufe braucht eine Steuerkanzlei?
Für den Kanzleialltag genügt in aller Regel die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES). Sie ist eindeutig einem Unterzeichner zugeordnet, erlaubt dessen Identifizierung und macht nachträgliche Änderungen am Dokument erkennbar. Die qualifizierte Signatur (QES) wird erst nötig, wenn ein Gesetz die Schriftform verlangt und diese nach § 126a BGB elektronisch ersetzt werden soll.
Wann reicht die fortgeschrittene Signatur nicht aus?
Wenn eine Norm ausdrücklich Schriftform verlangt. Diese lässt sich nach § 126a BGB nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzen. In einigen Fällen ist die elektronische Form sogar ganz ausgeschlossen, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB. Solche Dokumente gehören weiterhin auf Papier, unabhängig von der eingesetzten Software.
Wie weist die Kanzlei nach, dass der Mandant unterschrieben hat?
Über den Audit-Trail. docunest protokolliert zu jedem Signaturschritt Zeitstempel und IP-Adresse und legt das Protokoll zusammen mit dem signierten Dokument ab. Damit bleibt nachvollziehbar, wer wann welche Fassung freigegeben hat. Das Protokoll ist Teil der Dokumentation und sollte mit dem Dokument zusammen aufbewahrt werden.
Muss der Mandant eine Software installieren?
Nein. Der Mandant öffnet einen Link aus der E-Mail, prüft das Dokument im Browser und bestätigt die Signaturfelder per Klick. Es braucht keine App, kein Benutzerkonto und keinen Kartenleser. Das ist der praktische Unterschied zur qualifizierten Signatur, die eine vorherige Identitätsprüfung des Unterzeichners voraussetzt.
Wie lange müssen freigezeichnete Dokumente aufbewahrt werden?
Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung, für Jahresabschlüsse und Buchungsbelege also zehn Jahre nach § 147 AO. Elektronisch signierte Dokumente müssen dabei über die gesamte Frist unverändert und lesbar bleiben, entsprechend den GoBD. Ein Ausdruck des signierten PDF ersetzt die elektronische Fassung nicht, weil er die Signatur nicht mitführt.

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