Wissen · Freizeichnung

Digitale Freizeichnung in der Steuerkanzlei

Welche Signaturstufe die eIDAS-Verordnung für welchen Fall verlangt, wo die fortgeschrittene Signatur genügt und wo Papier weiterhin Pflicht bleibt.

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Digitale Freizeichnung bezeichnet die elektronische Freigabe von Dokumenten durch den Mandanten einer Steuerkanzlei. Jahresabschluss, Steuererklärung oder Beratungsvertrag werden im Browser geprüft und mit einer elektronischen Signatur nach der eIDAS-Verordnung bestätigt, statt ausgedruckt, unterschrieben und zurückgeschickt zu werden.

Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Rechtsgrundlage
EES, FES, QES
Signaturstufen
FES
Im Kanzleialltag meist ausreichend
Sidney Nik, LL.M.

Von · Steuerberater, Co-Founder der docunest GmbH

Steuerberater und Co-Founder von docunest. Schreibt über die berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen des Kanzleialltags.

Fachlich geprüft von Baktash Hossainzadeh, Co-Founder und Geschäftsführer.

Veröffentlicht am · Zuletzt aktualisiert am

Was bedeutet Freizeichnung im Steuerberatungskontext?

Welche drei Signaturstufen kennt die eIDAS-Verordnung?

Welche Signaturstufe braucht die Kanzlei in der Praxis?

Wie läuft eine digitale Freizeichnung praktisch ab?

Was ist bei Aufbewahrung und GoBD zu beachten?

Worin unterscheidet sich Freizeichnung von einem Dokumentenversand?

Quellen und Rechtsstand

  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), insbesondere Art. 3 Nr. 10 bis 12, Art. 25, Art. 26
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 126 (Schriftform), § 126a (elektronische Form), § 623 (Schriftform bei Kündigung)
  • Abgabenordnung, § 147 (Aufbewahrungsfristen)
  • GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (BStBl I S. 374) und vom 14. Juli 2025
  • Angaben zu Laufzeiten stammen aus eigenen Auswertungen von docunest

Stand: August 2026

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur digitalen Freizeichnung

Die Fragen, die Kanzleien vor der Umstellung am häufigsten stellen.

Ist eine digitale Unterschrift bei der Steuererklärung rechtsgültig?
Ja. Für die Freigabe einer Steuererklärung durch den Mandanten schreibt das Gesetz keine Schriftform vor, die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt ohnehin elektronisch über ELSTER. Die Freizeichnung dokumentiert, dass der Mandant die Erklärung vor der Übermittlung geprüft und freigegeben hat. Dafür genügt in der Regel die fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 26 eIDAS.
Welche Signaturstufe braucht eine Steuerkanzlei?
Für den Kanzleialltag genügt in aller Regel die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES). Sie ist eindeutig einem Unterzeichner zugeordnet, erlaubt dessen Identifizierung und macht nachträgliche Änderungen am Dokument erkennbar. Die qualifizierte Signatur (QES) wird erst nötig, wenn ein Gesetz die Schriftform verlangt und diese nach § 126a BGB elektronisch ersetzt werden soll.
Wann reicht die fortgeschrittene Signatur nicht aus?
Wenn eine Norm ausdrücklich Schriftform verlangt. Diese lässt sich nach § 126a BGB nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzen. In einigen Fällen ist die elektronische Form sogar ganz ausgeschlossen, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB. Solche Dokumente gehören weiterhin auf Papier, unabhängig von der eingesetzten Software.
Wie weist die Kanzlei nach, dass der Mandant unterschrieben hat?
Über den Audit-Trail. docunest protokolliert zu jedem Signaturschritt Zeitstempel und IP-Adresse und legt das Protokoll zusammen mit dem signierten Dokument ab. Damit bleibt nachvollziehbar, wer wann welche Fassung freigegeben hat. Das Protokoll ist Teil der Dokumentation und sollte mit dem Dokument zusammen aufbewahrt werden.
Muss der Mandant eine Software installieren?
Nein. Der Mandant öffnet einen Link aus der E-Mail, prüft das Dokument im Browser und bestätigt die Signaturfelder per Klick. Es braucht keine App, kein Benutzerkonto und keinen Kartenleser. Das ist der praktische Unterschied zur qualifizierten Signatur, die eine vorherige Identitätsprüfung des Unterzeichners voraussetzt.
Wie lange müssen freigezeichnete Dokumente aufbewahrt werden?
Es gelten die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 AO: zehn Jahre für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige geschäftliche Unterlagen. Die Frist für Buchungsbelege wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Elektronisch signierte Dokumente müssen über die gesamte Frist unverändert und lesbar bleiben, entsprechend den GoBD. Ein Ausdruck des signierten PDF ersetzt die elektronische Fassung nicht, weil er die Signatur nicht mitführt.

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Dokument hochladen, Signaturfelder setzen, Mandant unterzeichnet per Klick.

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