GWG: Sofortabzug, Sammelposten oder normale AfA

Welche Wertgrenzen gelten, warum das Wahlrecht für ein ganzes Jahr gilt, wann sich der Sammelposten lohnt und was bei der Erkennung zu beachten ist.

Sidney Nik, LL.M.··Aktualisiert am ·6 Minuten

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern geht es selten um große Beträge und regelmäßig um viel Aufwand, weil drei Wahlmöglichkeiten nebeneinander bestehen und jede ihre eigenen Regeln hat.

Für ein geringwertiges Wirtschaftsgut stehen der Sofortabzug, der Sammelposten und die normale Abschreibung nebeneinander. Der Sofortabzug erfasst selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis 800 Euro netto vollständig im Anschaffungsjahr. Der Sammelposten fasst Güter zwischen 250 und 1.000 Euro netto jahrgangsbezogen zusammen und löst sie gleichmäßig über fünf Jahre auf, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer. Die normale Abschreibung läuft über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den amtlichen Tabellen.

Anschaffungskosten nettoSofortabzugSammelpostenNormale AfA
bis 250 Euroja, ohne besondere Aufzeichnungneinmöglich
über 250 bis 800 Euroja, mit Aufzeichnungspflichtjamöglich
über 800 bis 1.000 Euroneinjamöglich
über 1.000 Euroneinneinja

Ab 250 Euro netto besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht: Die Wirtschaftsgüter sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten zu erfassen, sofern sich die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben.

Der Nettobetrag einschließlich Anschaffungsnebenkosten und abzüglich gewährter Minderungen ist stets maßgeblich. Fracht, Verpackung und Montage erhöhen die Anschaffungskosten und können ein Wirtschaftsgut über eine Wertgrenze heben, Rabatte, Boni und ein in Anspruch genommenes Skonto mindern sie und können es darunter ziehen.

Weil es keine Entscheidung je Wirtschaftsgut ist, sondern eine je Wirtschaftsjahr. Wer den Sammelposten wählt, muss ihn für alle Wirtschaftsgüter des Jahres im betroffenen Wertbereich bilden. Ein Rosinenpicken, also Sofortabzug für die günstigen und Sammelposten für die teureren, ist nicht zulässig.

Daraus folgt eine Vorüberlegung, die zum Jahresende gehört und nicht zur laufenden Buchung: Welche Anschaffungen fallen in diesem Jahr an, und welches Verfahren passt zum Gesamtbild?

Wenn es für sich allein einem betrieblichen Zweck dienen kann. Diese Prüfung entscheidet häufiger über die Behandlung als die Wertgrenze und wird trotzdem seltener durchgeführt. Vier Fragen führen zum Ergebnis:

  1. Kann der Gegenstand für sich allein einem betrieblichen Zweck dienen? Wenn nein, scheidet er als geringwertiges Wirtschaftsgut aus.
  2. Ist er nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen nutzbar? Peripheriegeräte, die ohne ein bestimmtes Hauptgerät funktionslos sind, fallen hierunter.
  3. Ist er technisch verbunden und verliert dadurch seine Eigenständigkeit? Eingebaute Komponenten werden Teil des Hauptwirtschaftsguts.
  4. Selbstständiger Gegenstand oder nachträgliche Anschaffungskosten? Eine Speichererweiterung für einen vorhandenen Rechner ist kein eigenes Wirtschaftsgut.

Selbstständig nutzbar sind ein Notebook, ein Drucker mit eigener Netzwerkfunktion, ein Handwerkzeug, ein Bürostuhl und ein Regal. Nicht selbstständig nutzbar sind ein Monitor, eine externe Grafikkarte, eine Autoantenne und Sonderzubehör, das nur an ein bestimmtes Gerät passt. Sogenannte Trivialprogramme werden wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

Diese Prüfung lässt sich nicht aus dem Rechnungsbetrag ableiten, und sie ist der Grund, warum die automatische Erkennung an dieser Stelle endet: Aus der Rechnung ergibt sich der Gegenstand, nicht seine Einbindung in den Betrieb.

Sie verschiebt den Aufwand zwischen den Jahren, ohne ihn insgesamt zu verändern. Ein Wirtschaftsjahr mit fünf Anschaffungen zeigt den Unterschied:

GegenstandAnschaffungskosten nettoselbstständig nutzbar
Bürostuhl240,00 Euroja
Notebook780,00 Euroja
Monitor320,00 Euronein
Smartphone640,00 Euroja
Werkstattregal950,00 Euroja

Der Monitor scheidet vorab aus und wird über fünf Jahre abgeschrieben, also mit 64,00 Euro jährlich. Für das Werkstattregal werden zehn Jahre angenommen, also 95,00 Euro jährlich. Auf eine zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet.

Variante A, Sofortabzug bis 800 Euro. Bürostuhl, Notebook und Smartphone werden sofort abgezogen, zusammen 1.660,00 Euro. Das Werkstattregal liegt über der Grenze und läuft über zehn Jahre.

Variante B, Sammelposten. Der Bürostuhl liegt unter 250 Euro und wird sofort abgezogen. Notebook, Smartphone und Werkstattregal bilden den Sammelposten über 2.370,00 Euro, aufzulösen mit 474,00 Euro jährlich.

JahrVariante AVariante B
11.819,00 Euro778,00 Euro
2159,00 Euro538,00 Euro
3159,00 Euro538,00 Euro
4159,00 Euro538,00 Euro
5159,00 Euro538,00 Euro
Summe nach fünf Jahren2.455,00 Euro2.930,00 Euro

Nach fünf Jahren sind in Variante B sämtliche Anschaffungskosten aufwandswirksam, in Variante A steht das Werkstattregal noch mit 475,00 Euro Restbuchwert in den Büchern. Die eigentliche Frage ist damit eine der Ergebnisplanung, keine steuerrechtliche: In einem Jahr mit hohem Gewinn spricht viel für Variante A, in einem Jahr mit schwachem Ergebnis für Variante B, weil ein Sofortabzug ins Leere laufen kann.

Gleichmäßig über fünf Jahre, jahrgangsbezogen. Für jedes Wirtschaftsjahr entsteht ein eigener Posten, nach dem dritten Jahr laufen also drei nebeneinander.

JahrZugangAuflösungRestbetrag
12.370,00 Euro474,00 Euro1.896,00 Euro
2474,00 Euro1.422,00 Euro
3474,00 Euro948,00 Euro
4474,00 Euro474,00 Euro
5474,00 Euro0,00 Euro

Ein ausgeschiedenes Wirtschaftsgut berührt den Posten nicht: Wird das Notebook im dritten Jahr verkauft, läuft die Auflösung unverändert weiter, und es entsteht kein Restbuchwertabgang. Dieselbe Eigenschaft macht den Posten aus Sicht des Anlagenspiegels problematisch, denn er ist eine Rechengröße und kein Verzeichnis von Gegenständen. Deshalb gehört eine Nebenaufzeichnung dazu, aus der hervorgeht, welche Wirtschaftsgüter in welchem Jahrgang stecken.

Der Gegenstand wird in Teilen angeschafft. Ein Regalsystem aus mehreren Rechnungen ist nicht in einzelne Wirtschaftsgüter zerlegbar, maßgeblich ist die betriebliche Zweckbestimmung. Umgekehrt sind zehn Bürostühle auf einer Rechnung zehn Wirtschaftsgüter, und die Wertgrenze gilt je Stuhl.

Nachträgliche Anschaffungskosten. Wird ein vorhandenes Gerät erweitert, entsteht kein neues Wirtschaftsgut. Ein Sofortabzug scheidet aus, auch wenn der Betrag unter der Wertgrenze liegt.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter. Dieselben Wertgrenzen, maßgeblich sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht der Neupreis.

Anzahlungen im Vorjahr. Der Zeitpunkt der Lieferung gibt den Ausschlag, nicht der Zahlung. Ein im Dezember angezahltes und im Januar geliefertes Gerät gehört in den Zugang des Folgejahres.

Kein Vorsteuerabzug beim Erwerber. Die Wertgrenze bemisst sich auch dann nach dem Nettobetrag. Wer stattdessen den Bruttobetrag mit der Grenze vergleicht, ordnet Wirtschaftsgüter zu Unrecht in den höheren Bereich ein.

Gemischte Nutzung. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung wird das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugeordnet, und die Wertgrenze bezieht sich auf die vollen Anschaffungskosten. Die private Nutzung wird gesondert erfasst.

Leasing und Mietkauf. Beim Leasing wird eine Nutzung bezahlt, die Wertgrenzen spielen keine Rolle. Beim Mietkauf ist ein Zugang zu erfassen. Die Einordnung ergibt sich aus dem Vertrag und nicht aus dem monatlichen Belastungsbetrag.

Der Zugang wurde als laufender Aufwand gebucht. Der häufigste und teuerste Fehler. Ein Gerät für 900 Euro netto landet auf einem Aufwandskonto, taucht im Anlagenverzeichnis nie auf und wird vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen. Die Feststellung betrifft dann das Ergebnis mehrerer Jahre.

Das Wahlrecht wurde vermischt. Sofortabzug für einen Teil, Sammelposten für einen anderen, obwohl beide im selben Wertbereich lagen.

Die Aufzeichnungspflicht wurde nicht erfüllt. Ab 250 Euro netto ist das laufende Verzeichnis zu führen.

Nicht selbstständig nutzbare Gegenstände wurden sofort abgezogen. Der Monitor aus dem Beispiel oben, mit 320 Euro sauber innerhalb der Wertgrenze und trotzdem falsch behandelt.

Aus dem Sammelposten wurde ein Abgang gebucht. Beim Verkauf wurde ein Restbuchwert ausgebucht, den es nicht gibt. Der Erlös ist zu erfassen, der Posten bleibt unverändert.

Ein Beleg in diesem Wertbereich darf nicht als abschließend gebucht gelten, weil die Entscheidung erst am Jahresende fällt. Automatische Verfahren, die jeden Beleg sofort einem Aufwandskonto zuordnen, erzeugen hier systematisch den Fehler, der in der Prüfung am teuersten ist.

Automatisch erkennbar ist der Wertbereich: Ein Nettobetrag zwischen 250 und 1.000 Euro auf einer Rechnung für ein Gerät ist ein Kandidat. Voraussetzung ist, dass der Nettobetrag zuverlässig vorliegt, was bei einer E-Rechnung gegeben ist und bei einem fotografierten Beleg nicht immer. Nicht automatisch entscheidbar sind die selbstständige Nutzbarkeit und die Zuordnung zum Anlagevermögen.

Der praktische Ablauf teilt sich deshalb in zwei Schritte. Während des Jahres werden alle Kandidaten erkannt und auf ein Sammelkonto oder in eine Vormerkliste geführt, mit Angabe des Gegenstands. Zum Jahresende wird die Liste einmal durchgesehen, und dabei fallen drei Entscheidungen an: die selbstständige Nutzbarkeit je Gegenstand, die Wahl des Verfahrens für das gesamte Jahr und die Übernahme in das Verzeichnis. Bei überschaubarer Zahl von Zugängen dauert das eine Stunde.

Aus Sicht der Kontierung ist das eine bewusst offen gelassene Entscheidung, vergleichbar mit anderen Fällen, in denen ein Beleg allein nicht ausreicht, siehe Splitbuchung. Wie eine Kontierungsautomatik solche Fälle erkennt und aussteuert, steht in Wie eine KI Belege kontiert.

Häufige Fragen

Gilt die Wertgrenze netto oder brutto?

Netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug tatsächlich besteht. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist der Wert entsprechend zu ermitteln.

Was bedeutet selbstständig nutzbar?

Das Wirtschaftsgut muss für sich allein nutzbar sein. Ein Drucker, der nur mit einem bestimmten Rechner funktioniert, ist es nicht, ein eigenständig einsetzbares Gerät schon. Diese Prüfung entscheidet häufiger über die Behandlung als die Wertgrenze.

Kann man beide Verfahren im selben Jahr nutzen?

Nein. Das Wahlrecht ist für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres im betroffenen Wertbereich einheitlich auszuüben. Entweder wird für alle Güter zwischen 250 und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet, oder es wird der Sofortabzug bis 800 Euro genutzt.

Was passiert bei Verkauf oder Ausscheiden aus dem Sammelposten?

Der Sammelposten bleibt unverändert und wird weiter über fünf Jahre aufgelöst, auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter vorher ausscheiden. Das ist einer der Gründe, warum die Buchführung dabei einfacher wird, die Aussagekraft des Anlagevermögens aber sinkt.

Quellen und Stand

Rechtsstand August 2026. Die Wertgrenzen waren Gegenstand mehrerer Gesetzesvorhaben. Für den Einzelfall ist die aktuelle Fassung des § 6 EStG maßgeblich.

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