E-Rechnungspflicht: Welche Fristen für welchen Mandanten gelten

Wer ab wann eine E-Rechnung ausstellen muss, warum die Empfangspflicht schon seit 2025 gilt und welche Vorbereitung in der Kanzlei jetzt ansteht.

Sidney Nik, LL.M.··Aktualisiert am ·6 Minuten

Für Kanzleien ist die E-Rechnung kein Termin, sondern zwei. Der erste ist längst verstrichen, der zweite steht im Januar 2027 an, und dazwischen liegt genau die Phase, in der die Mandanten anrufen.

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist, keine Umsatzgrenze und keine Ausnahme für Kleinunternehmer. Praktisch genügt ein E-Mail-Postfach, das strukturierte Formate annimmt, denn einen bestimmten Übertragungsweg schreibt der Gesetzgeber nicht vor.

Die eigentliche Frage ist deshalb, was mit einer angekommenen Rechnung danach geschieht. Wer eine XRechnung als unleserliche XML-Datei im Postfach findet und sie ignoriert, hat ein umsatzsteuerliches Problem, kein technisches.

Beim Ausstellen greift eine Staffelung nach Vorjahresumsatz. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Vorjahr müssen ab dem 1. Januar 2027 elektronisch fassen, alle übrigen inländischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2028. Vorher besteht keine Pflicht zum strukturierten Format.

ZeitraumWer muss elektronisch ausstellen
bis 31.12.2026niemand zwingend, Papier und PDF weiter zulässig, sofern der Empfänger zustimmt
ab 01.01.2027Unternehmen mit einem Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Vorjahr
ab 01.01.2028alle übrigen inländischen Unternehmen

Für den Stichtag 1. Januar 2027 kommt es auf das Kalenderjahr 2026 an, weshalb die Prüfung jetzt in die Kanzlei gehört und nicht im Dezember. Für EDI-Verfahren gilt eine eigene Übergangsregelung bis Ende 2027; hier ist gesondert zu prüfen, ob das Format der Norm EN 16931 entspricht.

Die Pflicht greift nur für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Nicht erfasst sind Rechnungen an Privatpersonen unabhängig vom Betrag, Rechnungen an Empfänger im Ausland, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV sowie bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Der letzte Punkt betrifft mehr Mandate, als es wirkt: Ärzte, Versicherungsvermittler und Vermieter mit steuerfreier Vermietung fallen ganz oder teilweise heraus. Wer im gemischten Fall pauschal umstellt, macht nichts falsch, wer pauschal verzichtet, unter Umständen schon.

Zulässig ist jedes Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind zwei verbreitet: XRechnung als reines XML, maschinell eindeutig und ohne Anzeigeprogramm nicht lesbar, sowie ZUGFeRD ab Version 2.x im Profil EN 16931, eine PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML.

Für die Kanzleipraxis ist ZUGFeRD meist der ruhigere Weg, weil beide Seiten bedient werden. Ein Punkt führt dabei regelmäßig zu Streit: Bei einem Hybridformat ist der strukturierte Datensatz maßgeblich, nicht das Bild. Wer selbst fakturiert, prüft deshalb nicht nur, ob eine Datei entsteht, sondern ob ihr XML valide ist.

Die Kanzlei rechnet den Gesamtumsatz 2026 aus der laufenden Buchführung hoch, weil der endgültige Wert erst nach dem Stichtag feststeht. Mandanten zwischen etwa 700.000 und 900.000 Euro gehören in dieselbe Gruppe wie die eindeutig betroffenen, sonst fehlt ihnen am Stichtag jede Vorbereitung.

Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz, betroffen sind aber nur die inländischen Umsätze an andere Unternehmen. Sie entscheidet über den Stichtag, nicht über den Umfang der Arbeit. Wie groß der B2B-Anteil ist, sagt die laufende Buchführung, ohne Rückfrage beim Mandanten.

Die Ausstellungspflicht betrifft wenige Mandanten früh, die Empfangsseite alle sofort. Über die Einordnung entscheiden drei Merkmale: Vorjahresumsatz, Anteil inländischer B2B-Umsätze und eine mögliche Steuerbefreiung. Auch wer unter der Grenze liegt, bekommt ab 2027 E-Rechnungen von größeren Lieferanten, für ihn ist der Eingang das dringendere Thema.

Der Handwerksbetrieb mit 1,4 Millionen Euro Umsatz. Über der Grenze, ab Januar 2027 verpflichtet. Für Privatkunden bleibt alles beim Alten, für den gewerblichen Teil ist umzustellen. Zu klären ist, ob das Rechnungsprogramm gültiges XML erzeugt.

Die Physiotherapiepraxis. Überwiegend steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG. Zum Ausstellen kaum verpflichtet, zum Empfangen sehr wohl, und das gilt bereits.

Die Holding mit zwei bis drei Ausgangsrechnungen im Jahr. Umsatz über der Grenze, Rechnungen an verbundene inländische Unternehmen, ab Januar 2027 verpflichtet. Das Risiko ist das Übersehen, nicht der Aufwand: Bei Priorisierung nach Belegzahl fällt so ein Mandat durch das Raster.

Der Kleinunternehmer mit gewerblichen Kunden. Vom Ausstellen befreit, vom Empfangen nicht. Die Ansprache muss beide Seiten trennen, sonst gilt das Thema als erledigt. Siehe Kleinunternehmerregelung.

Der Betrieb mit hohem Kleinbetragsanteil. Verpflichtend sind nur die Rechnungen über 250 Euro. Solche Betriebe stellen trotzdem meist vollständig um, weil eine Ausnahme nach Betragshöhe im Tagesgeschäft mehr Fehler erzeugt, als sie erspart.

Vier Fehler treten gehäuft auf: ein Format, das die Norm nicht erfüllt, ein XML, das nicht zum sichtbaren Bild passt, ein Empfang im persönlichen Postfach und ein Archiv, das den Datensatz beim Import verliert. Alle vier bleiben unbemerkt, bis eine Prüfung danach fragt.

Ein Format, das keines ist. Ein PDF mit angehängtem XML im Profil MINIMUM oder BASIC WL erfüllt die Norm nicht. Es sieht aus wie eine E-Rechnung und ist keine.

Ein XML, das nicht zum Bild passt. Nachträglich geändertes Layout bei unverändertem Datensatz. Der Datensatz ist maßgeblich, und dann weicht die Rechnung von dem ab, was der Empfänger sieht.

Der Empfang endet im persönlichen Postfach. Eine E-Rechnung an einen einzelnen Mitarbeiter ist bei dessen Urlaub unsichtbar, siehe Rechnungen automatisch einsammeln.

Das Archiv frisst den Datensatz. Wird eine ZUGFeRD-Datei beim Import ins Dokumentenmanagement konvertiert, geht das eingebettete XML verloren. Aufzubewahren ist aber der Datensatz in seiner ursprünglichen Form, siehe Aufbewahrungsfristen.

Die Empfangsseite kommt vor der Ausgangsseite, und der eigene Test vor der Mandantenansprache. Die Empfangspflicht gilt bereits, jeder Tag ohne funktionierenden Eingang ist ein Tag mit umsatzsteuerlichem Risiko. Wer informiert, bevor die eigene Verarbeitung geprüft ist, bekommt Rückfragen, die er nicht beantworten kann.

PhaseZeitliche EinordnungAufgabe in der KanzleiWoran der Fortschritt messbar ist
1 BestandsaufnahmesofortKlären, wo eine E-Rechnung ankommt und wer sie dort siehtListe der Mandanten ohne belastbaren Eingangskanal
2 Eingangstestinnerhalb eines QuartalsJe eine XRechnung und eine ZUGFeRD-Datei durch die eigene Verarbeitung schickenProtokoll über beide ausgelesenen Formate
3 Segmentierungbis Jahresende 2026Bestand nach laufendem Umsatz sortieren, Gruppe über 800.000 Euro markierenVerteiler für die erste Ansprachewelle
4 Erste AnspracheHerbst 2026Markierte Gruppe informieren und nach dem Rechnungsprogramm fragenJe Mandant eine Auskunft zum möglichen Format
5 Ausgangsseite prüfenvor dem 1. Januar 2027Musterrechnung erzeugen lassen und deren XML gegen die Norm prüfenGeprüfte Musterrechnung je Mandant der ersten Gruppe
6 Laufende Kontrolleab Januar 2027Eingehende Formate stichprobenweise prüfen, Auffälligkeiten zurückmeldenZahl der beanstandeten Dateien sinkt
7 Zweite WelleVerlauf 2027Übrige Mandanten durch die Phasen 4 bis 6 führenDer 1. Januar 2028 trifft niemanden unvorbereitet

Bis zum 1. Januar 2028 laufen mehrere Regime nebeneinander. Beherrschbar wird das mit einem Vermerk in den Stammdaten: Stichtag, vereinbartes Format, Ausnahme und Datum des letzten erfolgreichen Eingangstests.

Acht Fragen liefern in zwanzig Minuten alles, was für die Einordnung nötig ist. Sie beginnen beim Eingangskanal und nicht bei der Technik, denn ein Gespräch über die E-Rechnung läuft schief, sobald es mit Formaten anfängt. Die Punkte 1 bis 3 entscheiden über die Dringlichkeit, 4 bis 7 über den Stichtag.

  1. An welche Adresse gehen heute die Eingangsrechnungen? Gibt es mehrere, ist das der erste Befund.
  2. Wer schaut dort täglich hinein, und was passiert bei Urlaub?
  3. Ist zuletzt eine XML-Datei angekommen, mit der niemand etwas anfangen konnte?
  4. Welches Programm erzeugt die Ausgangsrechnungen? Name und Version genügen.
  5. Wie hoch war der Umsatz 2026 voraussichtlich?
  6. Wie verteilen sich die Ausgangsrechnungen auf Inland-B2B, Privatpersonen und Ausland?
  7. Gibt es Rechnungen an öffentliche Auftraggeber? Dann stellt sich die Formatfrage heute.
  8. Wie und wo werden Rechnungen aufbewahrt? Der einzige Punkt mit rückwirkender Folge: Eine unterlassene Aufbewahrung lässt sich nicht heilen.

Mit einem bestimmten Übertragungsweg, mit der Digitalisierung der Buchführung und mit der inhaltlichen Prüfung der Rechnungsangaben. Alle drei sind etwas anderes, und die Vermischung erzeugt Aufwand, den das Gesetz nicht verlangt. Vorgeschrieben ist weder Netzwerk noch Portal: Eine E-Rechnung per E-Mail ist eine E-Rechnung.

Ein Mandant kann normkonform fakturieren und seine Eingangsbelege trotzdem im Ordner sammeln, umgekehrt kann eine digitale Belegstrecke ohne eine einzige strukturierte Ausgangsrechnung bestehen. Ebenso sagt das Format nichts darüber, ob die Pflichtangaben nach § 14 UStG vollständig sind: Eine einwandfreie XRechnung mit der Leistungsbeschreibung „Diverses" ist für den Vorsteuerabzug unbrauchbar.

Unterschätzt wird dagegen der Nutzen. Eine E-Rechnung liefert Rechnungsnummer, Datum, Steuersätze und Beträge als Feld, nicht als Bild. Damit entfällt das Auslesen, der Schritt, der in der klassischen Belegverarbeitung die Fehler produziert.

Häufige Fragen

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Ein PDF ohne eingebettete strukturierte Daten gilt seit dem 1. Januar 2025 als sonstige Rechnung.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung aufgehoben. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt für sie dennoch.

Was passiert, wenn ich eine E-Rechnung nicht empfangen kann?

Der Rechnungsaussteller hat seine Pflicht mit dem Versand erfüllt. Wer den Empfang nicht sicherstellt, trägt das Risiko: ohne ordnungsgemäße Rechnung fehlt die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

Gilt die Pflicht auch für Kleinbetragsrechnungen?

Nein. Rechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV und Fahrausweise nach § 34 UStDV sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen und dürfen weiterhin in anderer Form ausgestellt werden.

Betrifft die Pflicht auch Vermieter?

Sie kann es. Wer steuerpflichtig an einen anderen Unternehmer vermietet, erbringt einen B2B-Umsatz und fällt damit in den Anwendungsbereich. Bei steuerfreier Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG besteht dagegen keine Pflicht zur E-Rechnung.

Quellen und Stand

Rechtsstand August 2026, beruhend auf dem Wachstumschancengesetz und dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024. Für den Einzelfall ist der aktuelle Stand zu prüfen.

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