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Umsatzsteuer

Anzahlung und Schlussrechnung richtig abrechnen

Wann die Umsatzsteuer bei Anzahlungen entsteht, wie eine Schlussrechnung die bereits versteuerten Beträge absetzen muss und warum ein Fehler hier nach § 14c teuer wird.

Sidney Nik, LL.M.·25. August 2026·7 Minuten

Auf den Punkt

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Vereinnahmung des Geldes, unabhängig davon, ob die Leistung erbracht ist. Die Anzahlungsrechnung weist deshalb Umsatzsteuer aus. In der Schlussrechnung müssen die bereits vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer ausdrücklich abgesetzt werden. Unterbleibt das und wird der Gesamtbetrag erneut voll versteuert, schuldet der Aussteller die zu viel ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG, obwohl er sie bereits einmal abgeführt hat.

Kaum ein Bereich produziert so verlässlich Nachzahlungen wie die Schlussrechnung nach mehreren Abschlägen. Der Fehler ist immer derselbe, und er ist teuer, weil dieselbe Steuer zweimal geschuldet wird.

Wann die Steuer entsteht

Im Regelfall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei Anzahlungen greift eine Sonderregel: Wird das Entgelt oder ein Teil davon vor der Ausführung vereinnahmt, entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.

Maßgeblich ist der Geldeingang, nicht die Rechnung. Eine Anzahlungsrechnung, die gestellt, aber nicht bezahlt wurde, löst noch keine Steuer aus. Umgekehrt löst eine Zahlung ohne Rechnung die Steuer aus. Als Vereinnahmung gilt dabei nicht nur die Gutschrift auf dem Bankkonto, sondern jede Form der Erfüllung, also auch die Barzahlung, die Aufrechnung und die Hingabe an Zahlungs statt. Diese Fälle fehlen in der Buchführung häufig, weil kein Bankumsatz sie sichtbar macht.

Das gilt unabhängig davon, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert wird. Diese Sonderregel ist der Grund, warum Anzahlungen auch bei Sollversteuerung wie eine Istversteuerung wirken.

Die Anzahlungsrechnung

Sie ist eine vollwertige Rechnung und braucht die Pflichtangaben nach § 14 UStG, mit zwei Besonderheiten:

  • Sie weist die Umsatzsteuer auf den Anzahlungsbetrag aus
  • Sie muss erkennen lassen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird

Statt eines Leistungszeitpunkts steht der voraussichtliche Zeitraum oder ein entsprechender Hinweis. Formulierungen wie „Abschlagszahlung für das Bauvorhaben Musterstraße, voraussichtliche Fertigstellung im vierten Quartal 2026" erfüllen das.

Nicht erforderlich ist dagegen ein Bezug auf einen Zahlungsplan oder auf den Baufortschritt. Die Abschlagsrechnung ist umsatzsteuerlich keine Abrechnung über eine Teilleistung, sondern eine Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Bei einer echten Teilleistung, also bei einem wirtschaftlich abgrenzbaren und gesondert abgenommenen Leistungsteil, entsteht die Steuer bereits mit der Ausführung dieses Teils und nicht erst mit der Zahlung. Ob ein Vorgang als Teilleistung oder als Anzahlung zu behandeln ist, entscheidet sich anhand der vertraglichen Vereinbarung und der Abnahme, nicht anhand der Bezeichnung auf der Rechnung.

Die Schlussrechnung und der Fehler

Die Schlussrechnung rechnet über die Gesamtleistung ab. Sie muss zwei Dinge zugleich leisten: das volle Entgelt mit der vollen Steuer ausweisen und die bereits vereinnahmten Anzahlungen samt der darauf entfallenden Steuerbeträge absetzen.

Richtig aufgebaut sieht das so aus:

PositionNettoUmsatzsteuerBrutto
Gesamtleistung100.000,0019.000,00119.000,00
abzüglich 1. Abschlag30.000,005.700,0035.700,00
abzüglich 2. Abschlag40.000,007.600,0047.600,00
Restbetrag30.000,005.700,0035.700,00

Der Fehler besteht darin, die Schlussrechnung über die volle Leistung mit voller Steuer zu stellen und die Abschläge nur brutto in einer Summe abzuziehen, ohne die Steuerbeträge auszuweisen. Oder, noch häufiger, sie gar nicht abzusetzen und stattdessen eine separate Rechnung über den Restbetrag zu stellen.

Die Folge: Der Aussteller hat die Steuer auf die Anzahlungen bereits abgeführt und weist sie in der Schlussrechnung erneut aus. Den zu viel ausgewiesenen Betrag schuldet er nach § 14c UStG zusätzlich. Der Empfänger darf ihn nicht abziehen, weil ihm der Abzug für die Anzahlungen bereits zustand.

Aufgelöst wird das nur durch eine Rechnungsberichtigung, und die muss beim Empfänger ankommen.

Die zweite zulässige Form: die Restrechnung

Neben der Schlussrechnung über die Gesamtleistung mit Absetzung der Abschläge ist eine zweite Form anerkannt. Statt die Gesamtleistung erneut abzurechnen, wird nur das noch nicht berechnete Entgelt in Rechnung gestellt, verbunden mit einem Hinweis auf die bereits erteilten Anzahlungsrechnungen.

VarianteAufbauRisiko
Schlussrechnung mit AbsetzungGesamtleistung mit voller Steuer, davon Abschläge mit ihren Steuerbeträgen abgesetztdoppelter Steuerausweis bei fehlerhafter Absetzung
Restrechnungnur der Restbetrag mit der darauf entfallenden Steuer, Hinweis auf die AbschlagsrechnungenNachweisproblem, wenn der Bezug nicht erkennbar ist

Beide Wege führen zum selben Ergebnis. Die Restrechnung ist die technisch einfachere, weil sie den doppelten Ausweis von vornherein vermeidet: Sie weist nur die Steuer aus, die noch nicht ausgewiesen wurde. Ihre Schwäche liegt in der Nachvollziehbarkeit. Ohne klaren Bezug auf die vorangegangenen Rechnungen lässt sich in einer Prüfung nicht feststellen, ob über die Gesamtleistung vollständig abgerechnet wurde.

Die Praxis wählt überwiegend die erste Variante, weil sie dem kaufmännischen Bedürfnis entspricht, den Gesamtauftrag noch einmal darzustellen. Genau daraus entsteht das Risiko. Wer die zweite Variante wählt, sollte den Bezug ausdrücklich herstellen, etwa mit einer Aufstellung der Abschlagsrechnungen nach Nummer, Datum und Betrag ohne erneuten Steuerausweis.

Für die Kanzlei ist die Unterscheidung bei der Belegprüfung wichtig. Eine Rechnung über 30.000 Euro netto zu einem Projekt mit 100.000 Euro Auftragsvolumen ist nicht automatisch unvollständig. Sie kann eine korrekte Restrechnung sein. Entscheidend ist, ob die vorangegangenen Abschläge erkennbar berücksichtigt wurden.

Der vollständige Ablauf über ein Projekt

Ein Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro netto wird über drei Abschläge und eine Schlussrechnung abgerechnet. Der Betrieb versteuert nach vereinbarten Entgelten und gibt monatlich ab.

VorgangDatumNettoSteuerSteuerentstehung
1. Abschlagsrechnung15. März30.000,005.700,00
Zahlungseingang2. AprilApril
2. Abschlagsrechnung20. Mai40.000,007.600,00
Zahlungseingang28. MaiMai
3. Abschlagsrechnung10. Juli20.000,003.800,00
Zahlungseingang nicht erfolgt
Leistung fertiggestellt30. August
Schlussrechnung5. September100.000,0019.000,00August, für den Restbetrag

Drei Beobachtungen sind für die Praxis wesentlich.

Erstens entsteht die Steuer für den ersten Abschlag im April, nicht im März. Maßgeblich ist der Geldeingang, das Rechnungsdatum spielt keine Rolle. Wer die Abschlagsrechnung im Monat ihrer Ausstellung anmeldet, meldet einen Monat zu früh an.

Zweitens läuft der dritte Abschlag ins Leere. Er wurde nie bezahlt, also entstand darauf keine Steuer. Mit der Fertigstellung im August entsteht die Steuer für den gesamten noch nicht vereinnahmten Teil, also für 30.000 Euro netto, und zwar unabhängig davon, dass die Schlussrechnung erst im September gestellt wird. Bei Sollversteuerung knüpft die Steuerentstehung an die Leistungsausführung, nicht an die Rechnung.

Drittens ist die Bemessungsgrundlage über alle Zeiträume hinweg genau einmal zu erfassen: 30.000 Euro im April, 40.000 Euro im Mai und 30.000 Euro im August, zusammen 100.000 Euro. Jede Abweichung von dieser Summe ist ein Fehler, und die Kontrollrechnung dauert eine Minute. Sie gehört bei projektbezogen abrechnenden Mandanten in die Vorbereitung jeder Voranmeldung.

Wenn sich der Vorgang rückabwickelt

Nicht jeder Abschlag mündet in eine Leistung. Drei Konstellationen kommen regelmäßig vor und werden unterschiedlich behandelt.

Die Anzahlung wird zurückgezahlt. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 17 UStG zu berichtigen, und zwar im Zeitraum der Rückzahlung. Der Leistende korrigiert seine Steuer, der Empfänger seine Vorsteuer. Beide Korrekturen stehen unabhängig voneinander, weshalb der Empfänger sie auch dann vorzunehmen hat, wenn der Leistende untätig bleibt.

Der Vertrag wird aufgelöst, die Anzahlung einbehalten. Hier kommt es darauf an, ob der einbehaltene Betrag Entgelt für eine Leistung ist oder echter Schadenersatz. Verfällt die Anzahlung als pauschalierter Schadenersatz, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, und die Bemessungsgrundlage ist zu berichtigen. Wird sie dagegen auf eine tatsächlich erbrachte Teilleistung angerechnet, bleibt es bei der Besteuerung.

Die Anzahlung wird auf ein anderes Projekt umgewidmet. Umsatzsteuerlich ist das keine Rückzahlung. Die Steuer bleibt entstanden, die ursprüngliche Anzahlungsrechnung ist zu berichtigen und eine neue mit Bezug auf das neue Vorhaben zu erteilen. In der Buchführung ist die Verbindlichkeit umzubuchen, nicht aufzulösen.

In allen drei Fällen entscheidet der Zeitpunkt der Berichtigung über den Voranmeldungszeitraum. Rückwirkung gibt es hier nicht, die Korrektur wirkt stets für die Zukunft.

Die Buchung

Auf der Ausgangsseite wird die Anzahlung nicht als Erlös gebucht, sondern als erhaltene Anzahlung, also als Verbindlichkeit. Die Umsatzsteuer wird gleichwohl abgeführt. Mit der Schlussrechnung wird die Anzahlung gegen den Erlös aufgelöst.

Auf der Eingangsseite spiegelbildlich: Die geleistete Anzahlung ist eine Forderung, kein Aufwand. Der Vorsteuerabzug steht zu, sobald Rechnung und Zahlung zusammenkommen. Mit der Schlussrechnung wird die geleistete Anzahlung gegen den Aufwand oder die Anschaffungskosten verrechnet.

Für die Bilanz ist die Unterscheidung wesentlich: Erhaltene Anzahlungen sind kein Ertrag, geleistete Anzahlungen kein Aufwand. Wer sie direkt auf Erlös- oder Aufwandskonten bucht, verschiebt Ergebnis zwischen den Jahren.

Sonderfälle mit abweichender Systematik

Reverse Charge. Fällt die Leistung unter § 13b UStG, wird die Abschlagsrechnung ohne Steuer gestellt und trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Steuer entsteht beim Empfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem er gezahlt hat. Die Schlussrechnung folgt derselben Logik: Sie weist keine Steuer aus, und abzusetzen sind die Nettobeträge der Abschläge. Ein Steuerausweis wäre hier doppelt falsch, weil er zugleich eine Steuerschuld nach § 14c auslöst und den Vorsteuerabzug des Empfängers verhindert.

Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer stellt Abschlagsrechnungen ohne Steuer und mit Hinweis auf die Steuerbefreiung. Wesentlich ist die Wirkung auf die Umsatzgrenze: Vereinnahmte Anzahlungen zählen im Jahr der Vereinnahmung zum Gesamtumsatz, auch wenn die Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. Bei Betrieben mit Abschlagszahlungen kann eine einzige größere Anzahlung im Dezember deshalb die Grenze reißen.

Wechsel des Steuersatzes. Ändert sich der Steuersatz zwischen Anzahlung und Leistungsausführung, gilt für die Gesamtleistung der Satz im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die zunächst mit dem alten Satz versteuerten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung anzupassen. Der Fall tritt selten auf, ist aber bei jeder Satzänderung über sämtliche laufenden Projekte hinweg relevant.

Sicherheitseinbehalt. Behält der Auftraggeber einen Teil der Vergütung als Gewährleistungssicherheit ein, ist die Leistung gleichwohl in voller Höhe zu versteuern. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine vorübergehende Uneinbringlichkeit vorliegen, wenn der Unternehmer den Einbehalt über mehrere Jahre nicht durch eine Bankbürgschaft ablösen kann. Die Steuer ist dann zunächst zu berichtigen und bei späterer Auszahlung erneut zu erfassen. Bei Bauunternehmen mit üblichen Einbehalten von 5 Prozent über fünf Jahre ist das ein beachtlicher Betrag, der ohne aktive Prüfung dauerhaft vorfinanziert wird.

Gemischte Steuersätze. Umfasst ein Auftrag Leistungen zu 19 und zu 7 Prozent, ist die Anzahlung entsprechend aufzuteilen und die Steuer je Satz auszuweisen. In der Buchführung führt das auf eine Splitbuchung, und in der Schlussrechnung sind die Abschläge je Steuersatz getrennt abzusetzen.

Was in der Praxis schiefgeht

Die Anzahlungsrechnung wird im Monat ihrer Ausstellung angemeldet. Maßgeblich ist die Vereinnahmung. Bei einer Rechnung Ende März und einer Zahlung Anfang April liegt der Vorgang einen Monat daneben, und zwar in jeder Voranmeldung, in der so verfahren wird.

Die Abschläge werden nur brutto abgesetzt. Die Schlussrechnung weist die volle Steuer aus, zieht darunter die Abschläge in einer Bruttosumme ab und nennt die enthaltenen Steuerbeträge nicht. Formal ist damit die Steuer auf die Gesamtleistung ein zweites Mal ausgewiesen.

Eine separate Restrechnung ohne Bezug. Die Abschläge werden weder abgesetzt noch erwähnt, es wird schlicht der Restbetrag berechnet. Das kann eine zulässige Restrechnung sein, ist es aber ohne erkennbaren Bezug nicht.

Die Anzahlung wird auf Erlös gebucht. Auf der Ausgangsseite entsteht damit Ertrag, der noch keiner ist. Bei einem Projekt, das über den Bilanzstichtag läuft, verschiebt das Ergebnis zwischen zwei Jahren und wirkt bis in die Steuerbelastung durch.

Die geleistete Anzahlung wird auf Aufwand gebucht. Spiegelbildlich derselbe Fehler auf der Eingangsseite. Bei Anzahlungen auf Anlagegüter kommt hinzu, dass die Abschreibung zu früh beginnt.

Die Verrechnung wird nicht nachvollzogen. Die Schlussrechnung wird gebucht, die offenen Anzahlungen bleiben als Verbindlichkeit oder Forderung stehen. Im Abschluss steht dann ein Bestand an Anzahlungen, zu dem niemand mehr sagen kann, welchem Projekt er zuzuordnen ist. Ein laufender Abgleich der offenen Posten verhindert das mit geringem Aufwand, eine nachträgliche Aufklärung kostet ein Vielfaches.

Die Schlussrechnung fehlt ganz. Bei Projekten, die im Streit enden, unterbleibt sie häufig. Die Steuer auf den nicht durch Anzahlungen abgedeckten Teil entsteht dennoch mit der Leistungsausführung. Der Vorgang bleibt damit steuerlich unerledigt, obwohl kaufmännisch nichts mehr passiert.

Prüfschema für die Schlussrechnung

Fünf Prüfschritte in dieser Reihenfolge schließen den Fehler aus.

  1. Liegen alle Anzahlungsrechnungen zum Projekt vor? Ohne vollständige Übersicht ist die Absetzung nicht prüfbar. Die Sammlung gehört an das Projekt, nicht an den Kreditor.
  2. Stimmt die Summe der Nettoabschläge mit den abgesetzten Beträgen überein? Differenzen deuten auf eine vergessene oder eine doppelt abgesetzte Rechnung hin.
  3. Sind die Steuerbeträge der Abschläge einzeln ausgewiesen? Eine Bruttoabsetzung ohne Steuerausweis genügt nicht.
  4. Ergibt sich der Restbetrag rechnerisch? Gesamtsumme abzüglich Abschläge muss den ausgewiesenen Restbetrag ergeben, netto, in der Steuer und brutto.
  5. Wurde nur der noch nicht versteuerte Teil angemeldet? Über alle Zeiträume hinweg darf die Bemessungsgrundlage genau einmal erfasst worden sein.

Der fünfte Schritt ist der einzige, der sich nicht am Beleg allein durchführen lässt. Er verlangt einen Blick auf die vorangegangenen Zeiträume und ist deshalb der, der in der laufenden Bearbeitung am ehesten entfällt. Bei Mandanten mit Projektgeschäft rechtfertigt er eine eigene Auswertung je Projekt, die Abschläge, Zahlungen und Schlussrechnung nebeneinanderstellt.

Was das für die automatische Belegverarbeitung bedeutet

Anzahlungsrechnungen sind für Automatiken schwierig, weil sie äußerlich wie normale Rechnungen aussehen. Der Unterschied liegt im Text, nicht in der Struktur.

Zuverlässig sind drei Signale:

  • Begriffe wie Abschlag, Abschlagsrechnung, Anzahlung, Teilrechnung, Akontozahlung
  • Ein Hinweis auf eine noch nicht ausgeführte Leistung
  • Bei der Schlussrechnung: Abzugspositionen mit Bezug auf frühere Rechnungsnummern

Ein Verfahren, das diese Unterscheidung nicht trifft, bucht Anzahlungen direkt auf Aufwand. Das fällt im laufenden Jahr nicht auf und erst im Abschluss, wenn die Zuordnung nicht mehr rekonstruierbar ist.

Wichtiger noch ist die Verrechnung. Wer Anzahlungen automatisiert verarbeitet, braucht einen Weg, die Schlussrechnung mit den vorangegangenen Abschlägen zusammenzuführen, sonst entsteht genau der doppelte Ansatz, der oben beschrieben ist, nur maschinell und in Serie.

Für die Kanzlei heißt das: Bei Mandanten mit Abschlagszahlungen, also vor allem im Bau, im Handwerk und im Anlagenbau, gehört dieser Fall vor der Einführung eines Vorsystems gezielt getestet. Er ist der Belegtyp mit dem höchsten Schadenspotenzial pro Fehler.

Sinnvoll ist ein Testlauf mit drei Belegen: eine Abschlagsrechnung, eine Schlussrechnung mit Absetzung und eine Restrechnung ohne Absetzung. Ein Verfahren, das alle drei gleich behandelt, ist für diese Mandate nicht geeignet, unabhängig davon, wie gut es die übrigen Belege erkennt. Ergänzend gehört geprüft, ob sich das Projekt als eigenes Ordnungsmerkmal führen lässt, denn ohne Projektbezug ist die Verrechnung von Abschlägen und Schlussrechnung nicht automatisierbar.

Realistisch bleibt die Anzahlung ein Fall mit manuellem Anteil. Eine Automatik kann den Belegtyp erkennen, das richtige Konto vorschlagen und die zugehörigen Abschläge finden. Die Entscheidung, ob die Absetzung vollständig ist, setzt die Kenntnis des Auftragsvolumens voraus, und die steht auf keinem der Belege. Das Ziel ist deshalb nicht die vollständige Automatisierung, sondern eine verlässliche Vorlage: Der Vorgang wird erkannt, die zugehörigen Belege werden zusammengeführt, und der Rest ist eine Prüfung von zwei Minuten statt einer Recherche von zwei Stunden im Jahresabschluss.

Häufige Fragen

Muss eine Anzahlungsrechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Ja, wenn die Anzahlung für einen steuerpflichtigen Umsatz geleistet wird. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld vereinnahmt wurde, auch wenn die Leistung noch aussteht.

Wie muss die Schlussrechnung aufgebaut sein?

Sie weist die Gesamtleistung mit dem vollen Entgelt und der vollen Steuer aus und setzt davon die bereits vereinnahmten Anzahlungen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Beide Beträge müssen erkennbar sein, eine bloße Nettoverrechnung genügt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlagsrechnung und Anzahlungsrechnung?

Umsatzsteuerlich keiner. Abschlagsrechnungen im Bauwesen nach VOB und Anzahlungsrechnungen werden gleich behandelt: Die Steuer entsteht mit Vereinnahmung des Geldes.

Was passiert, wenn die Leistung doch nicht erbracht wird?

Wird die Anzahlung zurückgezahlt, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG zu berichtigen. Der Leistende korrigiert seine Steuer, der Empfänger seine Vorsteuer, jeweils im Zeitraum der Rückzahlung.

Darf der Empfänger die Vorsteuer aus einer Anzahlungsrechnung ziehen?

Ja, sobald die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist. Beides muss zusammenkommen: Eine Anzahlungsrechnung ohne geleistete Zahlung berechtigt noch nicht zum Abzug.

Quellen und Stand

Rechtsstand August 2026. Für den Einzelfall ist die aktuelle Rechtslage zu prüfen.

  • § 13 UStG, Entstehung der Steuer
  • § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
  • § 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

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