Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Was 2025 neu ist

Die neuen Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro, der Wechsel von der Nichterhebung zur echten Steuerbefreiung und warum das Überschreiten jetzt sofort wirkt.

Sidney Nik, LL.M.··Aktualisiert am ·6 Minuten

Die Änderung zum 1. Januar 2025 wird meist auf die neuen Zahlen verkürzt. Die eigentliche Neuerung ist eine andere, und sie kann im laufenden Jahr unangenehm werden.

Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Bis 2024 lagen die Werte bei 22.000 Euro für das Vorjahr und einer Prognose von 50.000 Euro für das laufende Jahr.

Der Unterschied liegt nicht nur in der Höhe. Die zweite Grenze war früher eine Prognose: Wer sie plausibel gestellt hatte und dann doch mehr umsetzte, blieb für dieses Jahr Kleinunternehmer. Diese Prognose gibt es nicht mehr, die 100.000 Euro sind ein harter Wert.

Die Summe der steuerbaren Umsätze, vermindert um bestimmte steuerfreie Umsätze, gibt den Ausschlag. Nicht einbezogen werden Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bezugspunkt ist der Unternehmer, nicht der einzelne Betrieb, und Anzahlungen zählen im Jahr der Vereinnahmung.

VorgangZählt zum Gesamtumsatz
Erlöse aus Warenverkäufen und Dienstleistungenja
Erhaltene Anzahlungen im Jahr der Vereinnahmungja
Vermietung, sofern steuerpflichtig oder nicht ausgenommenja
Verkauf eines betrieblichen Fahrzeugsnein
Verkauf einer Maschine aus dem Anlagevermögennein
Nicht steuerbarer Schadenersatznein
Umsätze im Ausland, die im Inland nicht steuerbar sindnein
Private Einnahmen ohne unternehmerischen Bezugnein

Solange die Umsätze nur nicht erhoben wurden, war für die Grenzprüfung ein Wert einschließlich der fiktiven Umsatzsteuer anzusetzen. Seit sie echt steuerfrei sind, gelten die Grenzen für die vereinnahmten Entgelte. Wer nach altem Muster hochrechnet, verschenkt Spielraum.

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, nebenher Vorträge hält und ein Ladengeschäft führt, hat einen einheitlichen Gesamtumsatz. Bei mehreren Einkunftsquellen ist das die häufigste Fehlvorstellung.

Seit 2025 gilt die untere Grenze von 25.000 Euro im Gründungsjahr unmittelbar, eine Umrechnung auf einen vollen Jahresbetrag findet nicht mehr statt. Bis 2024 kam ein Gründer, der im Oktober startete und bis Dezember 9.000 Euro erwartete, rechnerisch auf 36.000 Euro und schied damit aus der Regelung aus.

Überschreitet der Gründer die 25.000 Euro im ersten Jahr, endet die Kleinunternehmereigenschaft nach derselben Sofortsystematik wie bei der oberen Grenze. Für die Beratung gilt die Reihenfolge: erst die Umsatzerwartung, dann die Kundenstruktur, dann die Investitionen. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fragt die Entscheidung ab, bevor der Mandant sie durchdacht hat, und sie bindet fünf Jahre.

Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt bereits in voller Höhe der Regelbesteuerung. Ab diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen kein Kleinunternehmer mehr, mitten im Jahr und ohne Übergang. Die zuvor im selben Jahr ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.

Ein Handwerksbetrieb liegt Ende September bei 94.000 Euro:

ZeitpunktVorgangKumulierter UmsatzBehandlung
bis Septemberlaufende Umsätze94.000 Eurosteuerfrei nach § 19 UStG
8. OktoberRechnung über 4.000 Euro98.000 Eurosteuerfrei nach § 19 UStG
22. OktoberRechnung über 9.000 Euro107.000 Eurosteuerpflichtig, in voller Höhe
ab 22. Oktoberalle weiteren Umsätzesteuerpflichtig

Die dritte Zeile ist der Punkt, an dem am häufigsten falsch gerechnet wird: Es werden nicht 2.000 Euro steuerfrei und 7.000 Euro steuerpflichtig abgerechnet, sondern die vollen 9.000 Euro sind steuerpflichtig.

Wurde die Rechnung bereits ohne Steuer gestellt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen: Aus 9.000 Euro werden 7.563,03 Euro netto und 1.436,97 Euro Steuer, also rund 1.437 Euro Margeverlust an einer einzigen Rechnung. Ob der Betrag nachgefordert werden kann, richtet sich nach der zivilrechtlichen Vereinbarung: Bei einer Nettopreisabrede ist die Steuer zusätzlich geschuldet, bei einer Bruttopreisabrede nicht, und gegenüber Verbrauchern gilt im Zweifel Letzteres.

Bis 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht erhoben, seit 2025 sind die Umsätze steuerfrei. Praktisch wirkt sich das an drei Stellen aus: Die Rechnung trägt statt eines Steuerausweises einen Hinweis auf die Befreiung, der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, und ein versehentlicher Steuerausweis wird nach § 14c UStG geschuldet.

Erforderlich sind die üblichen Pflichtangaben nach § 14 UStG, jedoch ohne Steuersatz und Steuerbetrag. Eine bestimmte Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor, der Hinweis muss aber erkennen lassen, worauf die Befreiung beruht: „Umsatzsteuerfrei nach § 19 UStG" genügt, „keine MwSt." ist ungenau.

Der unberechtigte Steuerausweis ist die häufigste Falle bei selbst geschriebenen Rechnungen: Ein Vorlagenwechsel oder ein voreingestellter Steuersatz genügt. Die Steuer wird geschuldet, der Empfänger darf sie nicht abziehen, und die Berichtigung muss jeden Beleg erreichen.

Nein. Für Kleinunternehmer besteht keine Pflicht zur E-Rechnung, sie dürfen weiterhin in anderer Form abrechnen. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt dagegen seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze.

Wer keine E-Rechnung empfangen kann, hat kein technisches Problem. Er hat ein umsatzsteuerliches: Der Lieferant hat mit dem Versand seine Pflicht erfüllt, und ohne ordnungsgemäße Rechnung fehlt die Grundlage für den Betriebsausgabenabzug. Es genügt ein E-Mail-Postfach, das der Mandant abruft. Besondere Software ist nicht verlangt, wohl aber die Aufbewahrung im Originalformat statt als ausgedruckte Sichtdarstellung, denn maßgeblich ist der strukturierte Datensatz.

Bei hohen Anfangsinvestitionen und bei überwiegend gewerblichen Kunden. Wer im Gründungsjahr erhebliche Vorsteuerbeträge zahlt, verliert sie als Kleinunternehmer vollständig. Und für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden ist die ausgewiesene Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, der Preisvorteil verpufft.

Ein Vergleich bei 1.000 Euro Nettopreisbedarf je Auftrag:

KundeKleinunternehmerRegelbesteuerung
Privatperson, zahlt brutto1.000 Euro1.190 Euro
Unternehmen mit vollem Vorsteuerabzug1.000 Euro effektiv1.000 Euro effektiv

Bei Privatkunden ist der Kleinunternehmer um 190 Euro günstiger, ohne auf Marge zu verzichten. Bei gewerblichen Kunden ist der Preis identisch, der Kleinunternehmer verliert aber auf jeden Materialeinkauf 19 Prozent Vorsteuer. Faustregel: Je höher der Anteil gewerblicher Kunden und je höher der Materialanteil, desto eher lohnt der Verzicht. Er bindet dann für fünf Kalenderjahre.

Die Regelung befreit von der Steuer auf die eigenen Umsätze, nicht von der Umsatzsteuer insgesamt. Vier Pflichten bleiben und werden regelmäßig übersehen: die Steuerschuld als Leistungsempfänger, der innergemeinschaftliche Erwerb, Erklärungspflichten in Sonderfällen und die Aufzeichnung der eigenen Umsätze.

Steuerschuld als Leistungsempfänger. Bezieht ein Kleinunternehmer Leistungen, für die er nach § 13b UStG die Steuer schuldet, muss er sie anmelden und abführen. Ein Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu, die Steuer wird zur echten Belastung. Typisch sind Werbeleistungen ausländischer Plattformen und Software-Abonnements.

Innergemeinschaftlicher Erwerb. Überschreiten die Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro im Jahr, ist der Erwerb im Inland zu versteuern, ebenfalls ohne Vorsteuerabzug.

Erklärungspflichten in Sonderfällen. Von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind Kleinunternehmer grundsätzlich befreit, das Finanzamt kann sie dennoch anfordern. Bei geschuldeter Steuer nach § 13b oder § 14c bleibt es bei der Anmeldepflicht, und die Fristen gelten unverändert.

Aufzeichnungspflichten. Ohne laufende Aufzeichnung lässt sich weder die Einhaltung der Grenzen belegen noch unterjährig überwachen.

Seit 2025 lässt sich die Regelung über ein besonderes Meldeverfahren auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen, das Antrag, gesonderte Identifikationsnummer und laufende Meldungen voraussetzt. Automatisch gilt die deutsche Regelung im Ausland nicht.

Der Sofortmechanismus verlangt eine Kontrolle, die nicht am Jahresende ansetzt: Wer erst beim Jahresabschluss merkt, dass die Grenze im September gerissen wurde, hat fünf Monate falsch fakturiert. Praktikabel ist ein dreistufiges Vorgehen, das sich am Abstand zur Grenze orientiert.

Umsatzniveau im laufenden JahrKontrollrhythmus
bis 60.000 Eurojährlich im Rahmen des Abschlusses
60.000 bis 85.000 Euroquartalsweise, mit Hochrechnung auf das Jahresende
über 85.000 Euromonatlich, mit Vorwarnung an den Mandanten

Die dritte Stufe funktioniert nur, wenn die Kanzlei den Umsatz kennt, bevor gebucht wird; eine Voranmeldung, die den Stand offenlegt, gibt es hier nicht. Sinnvoll ist eine Vereinbarung: Ab einem bestimmten kumulierten Umsatz meldet sich der Mandant vor der nächsten größeren Rechnung.

Zum Jahreswechsel lohnt eine Bestandsprüfung mit zwei Fragen: Wurde die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro überschritten, sodass die Regelung im laufenden Jahr entfällt, und ist ein Überschreiten der oberen Grenze wahrscheinlich?

Kleinunternehmerrechnungen sind auf der Eingangsseite ein eigener Belegtyp mit eigener Kontierungslogik. Sie enthalten keinen Steuerausweis, und die Verarbeitung muss sie von steuerfreien Umsätzen, Reverse-Charge-Fällen und unvollständigen Rechnungen trennen. Verlässliches Merkmal ist allein der Hinweis auf § 19 UStG.

Zwei Fehlerbilder sind typisch: die Kontierung mit Vorsteuerabzug, weil ein Betrag als Steuer erkannt wurde, der keiner ist, und die Behandlung als steuerfreier Umsatz mit falschem Schlüssel, was in der Voranmeldung Werte in dafür nicht vorgesehene Zeilen schreibt.

Auf der Ausgangsseite muss ein Rechnungsprogramm den Steuerausweis nicht nur weglassen, sondern verhindern, und den kumulierten Jahresumsatz mitführen. Den Wechsel mitten im Jahr sieht kaum ein System vor.

Für die Buchführung ändert sich mit dem Wechsel mehr als der Steuerschlüssel: Ab dem Stichtag sind Vorsteuerabzug und Voranmeldungen möglich beziehungsweise nötig, und es stellt sich die Frage nach der Istversteuerung. Das gehört in dieselbe Besprechung wie der Hinweis auf die überschrittene Grenze.

Häufige Fragen

Was passiert genau beim Überschreiten der 100.000 Euro?

Die Kleinunternehmereigenschaft entfällt ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Dieser Umsatz selbst und alle folgenden unterliegen der Regelbesteuerung. Die zuvor im selben Jahr ausgeführten Umsätze bleiben unberührt.

Muss ein Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein, für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung aufgehoben. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt jedoch auch für sie und kennt keine Übergangsfrist.

Wie wirkt sich die Umstellung auf echte Steuerbefreiung aus?

Praktisch vor allem auf die Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug. Die Umsätze sind steuerfrei, ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, und die Rechnung braucht einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG statt eines Steuerausweises.

Kann man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, durch Verzicht zur Regelbesteuerung. Der Verzicht bindet für fünf Kalenderjahre. Er lohnt sich vor allem, wenn hohe Vorsteuerbeträge anfallen oder die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind.

Gilt die Regelung auch im EU-Ausland?

Seit 2025 existiert ein EU-weites Verfahren, mit dem die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Es setzt eine gesonderte Teilnahme und Meldungen voraus und ist nicht automatisch anwendbar.

Quellen und Stand

Rechtsstand August 2026. Für den Einzelfall ist die aktuelle Rechtslage zu prüfen.

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